Satzung des Kreisverbands Euskirchen
Version 2022/01/29
Inhalt
Präambel
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 2 – Gliederung
§ 3 – Mitgliedschaft
§ 4 – Organe des Kreisverbands
§ 5 – Kreisparteitag
§ 6 – Kreisvorstand
§ 7 – Satzungsänderung
§ 8 – Auflösung und Verschmelzung
§ 9 – Schlussbestimmungen
Präambel
Die Satzung der Partei dieBasis, Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Euskirchen schafft einen Rechtsrahmen für die genannte Parteigliederung.
Der Geist, in dem diese Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet, ist im Rahmenprogramm des Landesverbands NRW detailliert dargestellt.
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) 1 Der Kreisverband trägt den Namen dieBasis, Basisdemokratische Partei
Deutschland mit der nachgestellten Bezeichnung Kreisverband Euskirchen.
2 Die Kurzbezeichnung lautet dieBasis KV Euskirchen.
(2) 1 Der Kreisverband Euskirchen hat seinen Sitz in Schleiden.
2 Das Tätigkeitsgebiet umfasst den Kreis Euskirchen.
(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 – Gliederung
(1) 1 Der Kreisverband kann in zum Kreis gehörenden Städten und Gemeinden
unselbständige Untergliederungen (z.B. Stadt- bzw. Gemeindeverbände) einrichten.
2 Die Aufgaben, Organisation und innere Willensbildung der Stadt- bzw. Gemeindeverbände
richten sich nach dem Kreisverband.
(2) 1 Der Kreisverband Euskirchen hat seinen Sitz in Schleiden.
2 Das Tätigkeitsgebiet umfasst den Kreis Euskirchen.
(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 – Gliederung
(1) 1 Der Kreisverband kann in zum Kreis gehörenden Städten und Gemeinden unselbständige Untergliederungen (z.B. Stadt- bzw. Gemeindeverbände) einrichten.
2 Die Aufgaben, Organisation und innere Willensbildung der Stadt- bzw. Gemeindeverbände richten sich nach dem Kreisverband.
(2) 1 Über die Einrichtung von Stadt- bzw. Gemeindeverbänden beschließt der Kreisparteitag auf ordentlichen Antrag mit einfacher Mehrheit.
(3) 1 Stadt- oder Gemeindeverbände müssen bei ihrer Einrichtung mindestens fünf Mitglieder haben.
2 Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Stadt- oder emeindeverbands nachträglich unter drei, ruht diese Untergliederung.
3 Der Kreisparteitag kann Unteriederungen auf ordentlichen ANtrag aufheben; der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(4) 1 Der Kreisverband soll Stadt- und Gemeindeverbänden im Rahmen seiner Möflichkeiten und nach einem einheitlichen Maßstab, einheitliche Mittel zur Erfüllung ...ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.
2 Die Funktionsfähigkeit des Kreisverbands darf durch solche Zuweisungen nicht gefährdet werden.
3 Konkrete Zuweisungen werden durch die Finanzordnung geregelt.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundes- und der Landessatzung.
(2) Die Mitglieder des Kreisverbands werden vom Landesverband aufgenommen und verwaltet, soweit dieser die Aufgaben nicht an nachgeordnete Gebietsverbände .delegiert hat.
(3) Bei entsprechender Delegation nimmt der Kreisverband neue Mitglieder auf.
§ 4 – Organe des Kreisverbands
Organe des Kreisverbands sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
§ 5 – Kreisparteitag
(1) 1 Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbands.
2 Der Kreisparteitag findet als Mitgliederversammlung statt.
(2) 1 Aufgaben des Kreisparteitags sind die Beratung und Beschlussfassung über alle wesentlichen politischen und organisatorischen Fragen des Kreisverbands.
2 Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über das Kreiswahlprogramm und die Kreissatzung.
3 Der Kreisparteitag kann sich eine Geschäftsordnung geben; bis dahin gilt die Geschäftsordnung des Landesverbands.
(3) 1 Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand sowie die Rechnungsprüfer jeweils für ein Jahr.
2 In den Vorstand sowie als Rechnungsprüfer ist nur wählbar, wer Mitglied des Kreisverbands ist; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband endet auch .das Amt.
3 Werden einzelne Mitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbliebenen Amtszeit des Gesamtvorstands.
4 Wählbar ist nur, wer mindestens sechs Monate Parteimitglied ist.
5 Satz 4 gilt erst ab Juli 2022.
(4) Gewählt werden können nur Anwesende.
(5) Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss.
(6) 1 Der Kreisvorstand beschließt die Einberufung, insbesondere den Versammlungsort, das Datum und die Uhrzeit sowie die vorgeschlagene Tagesordnung.
2 Die Einladung zum Kreisparteitag erfolgt durch den Sprecher oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von vier .Wochen vor dem Parteitag.
3 Die Einladung zum Kreisparteitag kann auch per E-Mail übermittelt werden, sofern das Mitglied eine E-Mail-Adresse hinterlegt hat.
4 Im Falle einer Verlegung des Veranstaltungsorts des Kreisparteitags muss in der gleichen Art eingeladen werden und eine Frist von drei Tagen gewahrt werden.
(7) 1 Anträge an den Kreisparteitag sind mit einer Frist von zehn Tagen vor dem Parteitag einzureichen.
2 Anträge an den Kreisparteitag sind an die in der Einladung dafür bezeichnete Postanschrift bzw. elektronische Adresse zu richten, in Ermangelung einer solchen ..an den Vorstand.
3 Der Vorstand übermittelt die fristgerecht eingegangenen Anträge an den Kreisparteitag bis eine Woche vor dem Parteitag an die Mitglieder.
(8) 1 Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur zulässig, wenn die Versammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
2 Nach der Feststellung der Tagesordnung durch die Versammlung können keine weiteren neuen Tagesordnungspunkte mehr aufgenommen werden.
3 Nicht fristgerecht eingereichte Sachanträge (Beschlussanträge) sind als Dringlichkeits- oder Initiativanträge nur zulässig, wenn sie in der Versammlung von zehn Prozent der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitags, mindestens aber fünf Mitgliedern gestellt werden und der Parteitag der Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
4 Anträge auf Änderung der Kreissatzung, auf Abwahl von Amtsträgern und auf Aufhebung einer Untergliederung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(9) 1 Der Kreisparteitag wird mindestens einmal im Kalenderjahr unter Beachtung der Fristen in § 5 (6) 2, § 5 (6) 4, § 5 (7) 1 und § 5 (7) 3 einberufen.
2 Der Kreisparteitag muss darüber hinaus unverzüglich einberufen werden,
a) wenn der Kreisvorstand es mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt
oder es schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird,
b) von einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbands oder
c) durch Beschluss des Landesvorstands;
Nimmt der Kreisvorstand in diesen Fällen die Einladung nicht binnen drei Wochen vor, dann ist auch der Landesvorstand zur Einberufung berechtigt.
(10) 1 Der Kreisparteitag wird durch einen Vertreter des Kreisvorstands eröffnet.
2 Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.
(11) 1 Der Kreisparteitag und seine Beschlüsse werden durch einen von der Versammlung beauftragten Teilnehmer protokolliert.
2 Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen dem Landesverband und den Mitgliedern ..des Kreisverbandes zu übermitteln.
§ 6 Der Kreisvorstand
(1) 1 Der Kreisvorstand besteht aus bis zu zwei Sprechern, bis zu zwei stellvertretenden Sprechern und dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter, sowie vier bis zu ...zehn Beisitzern.
2 Über die Anzahl der Sprecher und Beisitzer entscheidet der Kreisparteitag vor den entsprechenden Wahlgängen.
a) Durch Beschluss des Kreisparteitags können den Beisitzern jeweils gewisse Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Solche Aufgabenbereiche lassen sich im .Grundsatz unter anderem im Rahmenprogramm der Partei finden. Hier wird nur beispielhaft auf die dort aufgeführten Säulen und/oder die bereichsspezifischen .Prinzipien verwiesen.
(2) 1 Durch ein Ausscheiden der/des Sprecher(s) oder der/des Schatzmeister(s) wird die Beschlussfähigkeit des Vorstands nicht berührt.
2 Im Falle eines Ausscheidens der / des Sprechers oder Schatzmeisters bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder zum kommissarischen Sprecher bzw. .Schatzmeister und beruft einen Parteitag zur Durchführung der Nachwahl auf einen Termin nicht später als drei Monate nach dem Ausscheiden ein.
(3) 1 Der Kreisvorstand tritt mindestens in jedem zweiten Kalendermonat zu einer
Präsenzsitzung zusammen.
2 Weitere Sitzungen können auch als Telefon-/ Videokonferenz stattfinden.
3 Vorstandssitzungen werden vom Sprecher, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Sprecher schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche .unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
4 Bei dringenden Anlässen, insbesondere, wenn andernfalls der Eintritt eines Nachteils für den Kreisverband zu befürchten ist, kann die Einberufung auch .kurzfristiger erfolgen.
5 Ein Drittel der Vorstandsmitglieder können die Einberufung verlangen; in diesem Fall muss sie binnen einer Woche erfolgen.
6 Einzelheiten zur Einberufung und Arbeitsweise des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt.
(4) 1 Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt die Geschäfte auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse des Kreisparteitags.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. fernmündlich oder per Videokonferenz teilnimmt.
3 Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit getroffen.
4 Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden.
5 Der Antrag und die Zustimmung oder Ablehnung von Beschlüssen sind durch die Erklärenden jeweils an alle übrigen Vorstandsmitglieder zu senden.
6 Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.
7 Auch auf diesem Wege gefasste Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung zu dokumentieren und den Mitgliedern zu übermitteln
(5) 1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Sprechern, ihren Stellvertretern und dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstands sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbands (Vorstand gemäß § 26 BGB).
2 Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Kreisverband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 € handelt, im Übrigen .vertreten die Mitglieder des Vorstands den Kreisverband alleine.
3 Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden.
4 Ein Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.
5 Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.
(6) 1 Der Kreisparteitag kann auf Antrag den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
2 Abwahlanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
3 Ein Abwahlantrag hat Erfolg, wenn die Ja-Stimmen eine einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ausmachen.
4 Hat ein Abwahlantrag Erfolg, kann der Parteitag unmittelbar eine Nach- oder Neuwahl vornehmen.
§ 7 – Satzungsänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit Zwei-Drittel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) 1 Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn
.er nach § 5 Abs. 7 fristgerecht eingereicht und versandt wurde.
2 Satzungsänderungsanträge können keine Dringlichkeitsanträge sein.
§ 8 – Auflösung und Verschmelzung
Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die Regelungen der Bundessatzung entsprechend.
§ 9 – Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen der Satzungen übergeordneter Parteigliederungen gehen dieser Satzung vor. Widersprechende Bestimmungen der Kreissatzung sind nichtig.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise wirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt.
(3) Die Satzung tritt mit Beschluss durch den Kreisparteitag am 01.02.2021 in Kraft.